| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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There are no translations available. Allgemeine Geschäftsbedingungen der SOLEN Energy GmbH, Dieselstraße 12, 49716 Meppen 1. Geltungsbereich 1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) der SOLEN Energy GmbH, Meppen, (nachfolgend „wir“) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen oder Vergaberichtlinien unserer Kunden wird vorbehaltlich einer anderweitigen ausdrücklichen Vereinbarung widersprochen. 1.2. Gegenüber Kaufleuten gelten diese AGB auch für alle künftigen Geschäfte in laufender Geschäftsbeziehung. 2. Angebot, Vertragsschluss und Planung 2.1. Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend, sofern sich aus dem Angebot selbst nichts Anderes ergibt. Sollte ein Angebot ausdrücklich als nicht freibleibend abgegeben worden sein, hat es eine Gültigkeit von 30 Tagen. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir Aufträge bestätigt haben oder die Lieferware ausliefern bzw. unsere Leistung erbringen. 2.2. Bestellungen unserer Kunden sind 14 Tage bindend. 2.3. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Spezifikationen, Abbildungen, Gewichts- und Maßangaben, sind, soweit sie im Vertrag nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden, nur annähernd maßgebend, handelsübliche Abweichungen sind möglich und zulässig. Derartige Angaben sind insbesondere keine Beschaffenheitsgarantien, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Wirtschaftlichkeits-, Ertrags- und Steuerberechnungen sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, lediglich unverbindliche Beispielrechnungen. 2.4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir sind verpflichtet, vom Kunden als vertraulich bezeichnete Pläne und sonstige Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen. 2.5. Wir sind Lieferant/Händler und nicht Hersteller der von uns vertriebenen Waren. Wir behalten uns daher vor, vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit wir nicht richtig und rechtzeitig selbst von unseren Zulieferern beliefert werden. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur dann, wenn wir ein konkretes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, aus welchem wir nicht richtig und rechtzeitig beliefert werden. Über eine etwaige mangelnde Selbstbelieferung werden wir unseren Kunden unverzüglich informieren. 2.6. Der Kunde steht für die Baufreiheit des Montageortes, vor allem für das Vorhandensein einer etwaig benötigten Baugenehmigung für Solarmodule und sonstiger öffentlich-rechtlicher Genehmigungen bei Montagebeginn, ein. Soweit die SOLEN Energy GmbH oder ihre Erfüllungsgehilfen Auskünfte zur Erforderlichkeit einer Baugenehmigung geben, sind diese unverbindlich und bedürfen der Verifizierung durch den Kunden. 2.7. Leistungsinhalt des Vertrages ist die Lieferung und ggf. Montage der PV-Solaranlage. Zum Leistungsinhalt gehört die Montage der PV-Solaranlage und die Herstellung des Netzanschlusses einer PV-Solaranlage nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wird. Ist dies der Fall, hat uns der Kunde bei Vertragsschluss die Technischen Anschlussbedingungen, die Netzanschlusszusage / Netzanschlussvertrag und sonstige Anschlussinfor-mationen des Übertragungsnetzbetreibers für die zu errichtende Anlage vorzulegen. Lagen die vorgenannten Unterlagen bei Vertragsschluss nicht oder nicht vollständig vor, haften wir nicht für die Kompatibilität der Solaranlage mit dem Übertragungsnetz und stehen nicht für Lieferverzögerungen und Mehrkosten im Zusammenhang mit der Herstellung des Netzanschlusses ein. 2.8. Zum Zwecke der Planung unserer Lieferungen und ggf. Errichtung der Solaranlage stellt uns der Kunde sämtliche erforderlichen und zweckdienlichen Unterlagen, insbesondere Baupläne (einschließlich Lage etwaiger verdeckter Leitungen), Beschreibungen der Bausubstanz und ihre Maße, zur Verfügung. 3. Preis und Zahlung 3.1. Sofern unsere Kunden Kaufleute sind, verstehen sich unsere Angebotspreise als Nettopreise ab Werk einschließlich Verladung im Werk, zuzüglich Umsatzsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe und angemessener Kosten für Verpackung. Vereinbaren wir in Verträgen mit Kaufleuten ausnahmsweise die Übernahme der Transportkosten oder öffentlicher Abgaben und Lasten (z.B. Zölle, Im- und Exportgebühren), so sind wir befugt, unseren Kunden neben diesen Kosten nach Vertragsabschluss auch die Erhöhung solcher Kosten weiter zu belasten. 3.2. Bei Verträgen mit Kaufleuten ist, mangels besonderer Vereinbarung, die Zahlung sofort mit Erhalt unserer entsprechenden Rechnung zu leisten, regelmäßig vor Lieferung und Leistung unsererseits. 3.3. Aufrechnungsrechte stehen unseren Kunden nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts durch den Kunden ist nur berechtigt, wenn die gleichen Voraussetzungen bei Gegenansprüchen erfüllt sind oder bei Mängeln der Lieferware diese Mängel festgestellt, von uns anerkannt oder vom Kunden wenigstens glaubhaft gemacht sind (z.B. durch schriftliche Bestätigung einer unabhängigen, sachkundigen Person) und außerdem sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 3.4. Schecks und Wechsel werden von uns nur aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde hat sämtliche hierdurch entstehenden Kosten, insbesondere Scheck- und Wechselspesen, zu tragen. 3.5. Soweit unsere Kunden Kaufleute sind, gilt Folgendes: Zur Prüfung, ob unsere Leistungen umsatzsteuerfrei erfolgen können, sind uns die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, der vollständige Name und Anschrift, der Bestimmungsort und sämtliche zum Nachweis einer steuerbefreiten Leistung erforderlichen Unterlagen vom Kunden beizubringen. Im Falle unrichtiger oder unvollständiger Angaben des Kunden sind wir berechtigt, uns auferlegte Umsatzsteuernachzahlungen dem Kunden weiter zu belasten. Handelt der Kunde insofern schuldhaft, ist er uns zum Schadenersatz verpflichtet. 4. Leistungszeit 4.1. Leistungsfristen sind, sofern nicht ein datumsmäßig bestimmter Leistungstermin verbindlich vereinbart worden ist, stets unverbindlich; handelsübliche Abweichungen sind zulässig. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, beginnt die Leistungsfrist mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer ggf. vereinbarten Anzahlung und Erfüllung sämtlicher etwaiger übriger Vorleistungsverpflichtungen des Kunden. 4.2. Bei reinen Lieferungen (ohne Montageleistung unsererseits) ist die Leistungsfrist bzw. der Leistungstermin eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. 4.3. Leistungsfristen und Leistungstermine verlängern sich um die Dauer einer Behinderung im Falle höherer Gewalt oder anderer von uns nicht zu vertretender und unvorhersehbarer Umstände, wie z.B. Arbeitskämpfe und Naturkatastrophen. Diese Umstände einer Behinderung sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, so sind wir und unser Kunde berechtigt, nach Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist (üblicherweise 14 Tage) von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. 5. Gefahrübergang und Teillieferungen 5.1. Ist der Kunde Kaufmann, gilt Folgendes: Bei reinen Lieferungen (ohne Montageleistung unsererseits) bemisst sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach EXW (ex works) gem. Incoterms 2000. Weicht der vertraglich vereinbarte Erfüllungsort von unserem Werksort ab, so geht die Gefahr spätestens mit Eintreffen der Lieferware bei der vereinbarten Lieferadresse auf den Kunden über. Wir sind zu Teilleistungen und vorzeitigen Leistungen berechtigt, sofern dem kein erkennbares Interesse des Kunden entgegensteht. 5.2. Soweit wir mit unserem Kunden Abholung vereinbart haben, ist Zeitpunkt des Gefahrübergangs der Zeitpunkt, in dem wir die Ware zur Abholung bereitgestellt haben und wir dies dem Kunden angezeigt haben. 5.3. Soweit wir uns vertraglich zur betriebsfertigen Bereitstellung einer Anlage verpflichtet haben, geht die Gefahr für die von uns bereits ausgeführten Leistungen auf den Kunden über, sobald sich der Kunde im Annahmeverzug befindet, ansonsten mit Abnahme. Wird durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, die Montage unterbrochen, geht die Gefahr für die bereits erbrachten Leistungen für die Dauer dieser Unterbrechung auf den Kunden über. 6. Montagebedingungen 6.1. Für Montageleistungen jeglicher Art, auch soweit wir diese als Teil eines Gesamtauftrages über die betriebsfertige Bereitstellung einer Solaranlage erbringen, sowie für alle späteren Reparaturen und Änderungsarbeiten gelten die nachfolgenden Montagebedingungen dieser Ziffer 6. 6.2. Falls nicht anderweitig vereinbart, berechnen wir unsere Leistungen nach Zeit und Aufwand nach unseren Entsendungssätzen. Als Nachweis der erbrachten Leistung dienen die Arbeitszeitnachweise, die dem Kunden jeweils zur Unterzeichnung vorgelegt werden. Falls nicht anders vereinbart, berechnen wir unsere Montageleistungen nach beendeter Montage oder, falls die Montage länger als einen Monat in Anspruch nimmt, jeweils nach Ablauf eines Monats. 6.3. Der Kunde hat ferner die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageort geeigneten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. Sofern der Kunde einen Bau- oder Projektleiter einsetzt, hat dieser darauf zu achten, dass die Sicherheitsbestimmungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, vom Montagepersonal eingehalten werden. Bei Verstößen insofern hat uns der Kunde unverzüglich zu informieren. 6.4. Der Kunde stellt in seinem Verantwortungsbereich sicher, dass wir unsere Montageleistungen wie vereinbart beginnen und ungehindert durchführen können. Der Kunde trifft, soweit erforderlich, Verkehrssicherungsmaßnahmen an der Baustelle (Absperrungen und Warnhinweise). 6.5. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für eine zureichende Bausubstanz und die Sicherheit der Dächer bzw. anderweitiger Montageorte unserer Anlagen. Die Bausubstanz wird von uns nicht überprüft. Stellen unsere Mitarbeiter bei der Montage Sicherheitsgefahren fest, sind wir (unbeschadet weiterer Rechtsbehelfe) berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern. Der Kunde erhält in diesem Falle eine Behinderungsanzeige. Arbeiten werden von uns erst dann fortgesetzt, wenn der Kunde die Beseitigung der Sicherheitsgefahr veranlasst hat und uns dies in schriftlicher Form bestätigt. 6.6. Nach Fertigstellung der Montageleistungen erfolgt eine Abnahme. Verweigert der Kunde die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, trotz angemessener Nachfristsetzung, oder nimmt der Kunde die gelieferte Ware bzw. die Anlage nicht nur kurzfristig in Betrieb, so gilt dies als Abnahme. 6.7. Die Einspeisung der gewonnenen Energie in das öffentliche Versorgungsnetz bedarf der Abstimmung mit dem örtlichen Netzbetreiber. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, wickelt der Kunde alle die Einspeisung betreffenden Vorgänge in eigener Verantwortung ab. Wir werden ihm hierbei jedoch in angemessenem Maße beratend unterstützen. 7. Eigentumsvorbehalt 7.1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug nach angemessener Nachfristsetzung, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die gelieferte Vorbehaltsware herauszuverlangen bzw. die Abtretung von Herausgabeansprüchen gegen Dritte zu verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde bereits ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, aufgrund dessen eine sofortige Rücknahme der gelieferten Vorbehaltsware nicht gestattet ist. Nach Rücknahme der gelieferten Vorbehaltsware sind wir zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. Die Verwertungsregelungen der Insolvenzordnung bleiben unberührt. 7.2. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware, solange auf dieser der Eigentumsvorbehalt lastet, pfleglich zu behandeln. Kaufleute sind ferner verpflichtet, die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und, sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 7.3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist der Kunde nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde haftet uns für die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer ggf. notwendigen Klage gem. § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage). 7.4. Diese Unterziffer gilt nur gegenüber Kaufleuten: Der Kunde ist berechtigt, die gelieferte Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Wir sind jedoch befugt, die Forderung selbst einzuziehen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht mehr nachkommt, in Zahlungsverzug gerät, einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt hat oder von Dritten gestellt wurde. In diesen Fällen können wir verlangen, dass uns der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen herausgibt und dem Drittschuldner die Abtretung mitteilt. Eine Einziehung der Forderung durch uns ist jedoch nicht möglich, sofern dem Regelungen der Insolvenzordnung entgegenstehen. 7.5. Die Verarbeitung oder Umbildung gelieferter Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns in unserem Namen vorgenommen, ohne dass daraus für uns Verpflichtungen entstehen. 7.6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden auch insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. 8. Mängelansprüche und Garantie 8.1. Soweit der Kunde Kaufmann ist, setzen Mängelansprüche (Gewährleistungsrechte) aus Sachmängeln voraus, dass der Kunde die Lieferung unverzüglich nach Erhalt untersucht und etwaige sichtbare Mängel unverzüglich nach der Untersuchung bzw. versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung unter spezifizierter Angabe des Mangels gegenüber uns rügt (§ 377 HGB). 8.2. Soweit der Kunde Kaufmann ist, bestehen Mängelansprüche nicht, sofern nur unerhebliche Abweichungen von der Beschaffenheit oder nur eine unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegt und dies die Funktion der gelieferten Ware nicht beeinträchtigt; handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen, z.B. der Qualität, Farbe, Form, auch von den Beschreibungen der Lieferware in der Auftragsbestätigung, bzw. der Beschreibung von den Funktionen und technischen Daten, gelten nicht als Mangel. 8.3. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von uns – gegenüber Verbrauchern nach deren Wahl, gegenüber Kaufleuten nach unserer Wahl – unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweisen, sofern dieser oder dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. 8.4. Es wird keine Gewähr übernommen für Mängel und Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse am Lieferort, es sei denn, die Mängel/Schäden sind auf ein Verschulden unsererseits zurückzuführen. 8.5. Rügt der Kunde zu Unrecht das Vorliegen eines von uns zu vertretenden Mangels, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Zeit- und Materialaufwand für die Mangelbeseitigung oder -feststellung dem Kunden in angemessenem Umfang zu berechnen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein von uns zu vertretender Mangel tatsächlich nicht vorlag. 8.6. Soweit der Kunde Kaufmann ist, gelten folgende Regelungen zur Verjährung: Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Ware oder, sofern eine solche stattfindet, ab Abnahme. Abweichend hiervon gelten jedoch für Mängelansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit diese gesetzlich länger als 24 Monate bestimmt sind sowie im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Mängelverursachung und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Diese Verjährungsregeln gelten auch für Schadensersatzansprüche des Kunden bei Mängeln, außer bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei Vorsatz oder grobem Verschulden. Bedarf es aufgrund eines Mangels einer Nacherfüllung, so wird die Verjährungsfrist bis zur Nacherfüllung nur gehemmt und nicht erneut in Lauf gesetzt. Sofern der Kunde Verbraucher ist, gelten die allgemeinen gesetzlichen Regelungen. 8.7. Sofern nicht anderes vereinbart ist, sind wir lediglich verpflichtet, die Lieferware im Land des Lieferorts frei von Rechten Dritter zu erbringen. Gegenüber Kaufleuten gilt ferner: Im Falle einer von uns zu vertretenden Verletzung von Schutzrechten Dritter können wir dem Kunden nach unserer Wahl entweder auf unsere Kosten ein für die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung ausreichendes Nutzungsrecht verschaffen oder die Lieferware so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder die Lieferware austauschen, soweit hierdurch die vereinbarte oder vorausgesetzte Nutzung der gelieferten Ware durch den Kunden nicht beeinträchtigt wird. Ist dem Kunden dies nicht möglich oder unzumutbar, so stehen ihm die gesetzlichen Ansprüche und Rechte zu. 8.8. Sofern und soweit die Hersteller der von uns gelieferten Ware, insbesondere von Solarmodulen und Wechselrichtern, eine Garantie uns gegen-über als Käufer (Herstellergarantie) übernommen haben und nicht auch unsere Kunden bereits unmittelbar Ansprüche gegen den jeweiligen Hersteller aus dieser Garantie geltend machen können, treten wir unsere etwaigen Garantieansprüche gegen den Hersteller an den Kunden ab. In Bezug auf die Herstellergarantie gelten ausschließlich die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers (Herstelleranschlußgarantie). Wir übernehmen selbst keine Garantie, gleich welcher Art, und stehen nicht für das Bestehen und die Einhaltung von Herstellergarantien ein. Mängelansprüche des Kunden gegen uns werden durch eine Herstellergarantie nicht beeinträchtigt. 8.9. Der Kunde ist verpflichtet, sich vor Inanspruchnahme der SOLEN Energy GmbH wegen Mängeln außergerichtlich um eine Regulierung direkt mit dem Hersteller zu bemühen. 9. Haftung auf Schadensersatz 9.1. Schadenersatzansprüche jeglicher Art, insbesondere bezüglich Mange-folgeschäden (einschließlich entgangenem Gewinn), gegen uns sind ausge-schlossen, es sei denn, (i) uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder wir haben den schadenverursachenden Mangel arglistig ver-schwiegen oder (ii) es handelt sich um einen durch Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verursachten Schaden, in welchem Fall wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit haften. Gegenüber Kaufleuten gilt ferner: Soweit wir nach vorstehend Satz 1 auf Schadenersatz haften, ist unsere Ersatzpflicht der Höhe nach auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, uns fällt Vorsatz zur Last oder wir haben den schadenverursachenden Mangel arglistig verschwiegen, in welchen Fällen wir in voller Höhe haften. 9.2. Bezüglich etwaiger Schadenersatzansprüche (i) gemäß Produkthaftungsgesetz, (ii) aufgrund der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit und (iii) nach Übernahme einer Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft (Beschaffenheitsgarantie) haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine Änderung der gesetzlichen Beweis-lastregeln ist mit den Regelungen in dieser Ziffer 9 nicht verbunden. 9.3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 9.4. Für den Fall, dass die von uns gelieferte Ware im Rahmen eines Leasingvertrages oder auf sonstige Weise (kredit-)finanziert wird, haften wir nicht für die Ansprüche, insbesondere rückständige oder fällige Raten sowie sonstige Aufwendungen, wie Zinsen, die der Leasing- bzw. Kreditnehmer gegenüber dem Leasing- bzw. Kreditgeber zu entrichten hat oder die der Leasing- bzw. Kreditgeber geltend macht. Unsere (Mit-)Haftung für die Schuld des Leasing- bzw. Kreditnehmers ist ausgeschlossen. 10. Gerichtsstand / Rechtswahl / Salvatorische Klausel 10.1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mit kaufmännischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist eine Klage bei dem für den Ort unseres Geschäftssitzes zuständigen Gericht zu erheben; wir sind jedoch auch berechtigt, an dem für den Kunden zuständigen Gericht Klage zu erheben. 10.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss internationaler Übereinkommen, insbesondere des UN-Kaufrechtsübereinkommens (CISG/UNCITRAL). 10.3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein oder werden, so beeinträchtigt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder der AGB im Übrigen nicht. |





